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Recht

Reklamebewilligung: Was vor der Fassadenbeschriftung gilt

Fast jede Beschriftung an der Fassade braucht in der Schweiz eine Bewilligung der Gemeinde. Wer Ablauf, Unterlagen und Fristen kennt, verliert damit keine Monate.

Analog3 Min.Aktualisiert
Reklamebewilligung: Was vor der Fassadenbeschriftung gilt

In Beratungen kommt diese Frage meist zu spät: Darf ich das überhaupt anbringen? Die Beschriftung ist entworfen, der Montagetermin steht – und dann stellt sich heraus, dass die Gemeinde ein Reklamegesuch erwartet. Mit etwas Vorlauf ist das eine Formalität, unter Zeitdruck wird es teuer.

Wann brauchen Sie eine Reklamebewilligung?

In der Schweiz regeln die Kantone und Gemeinden die Aussenwerbung selbst, meist in einem Reklamereglement oder im Bau- und Zonenreglement. Die Grundregel ist überall ähnlich: Alles, was von öffentlichem Grund aus sichtbar ist und dauerhaft am Gebäude bleibt, ist bewilligungspflichtig. Das betrifft Einzelbuchstaben an der Fassade, Ausleger, Leuchtkästen, Fahnen, Blachen und grossflächige Schaufensterbeklebungen.

Nicht bewilligungspflichtig sind in vielen Gemeinden kleine Firmenschilder bis zu einer bestimmten Fläche, temporäre Hinweise auf Anlässe und Beschriftungen im Innenraum, die nicht nach aussen wirken. Die Schwellen unterscheiden sich – Solothurn, Bern und Zürich legen sie verschieden fest. Ein Anruf beim Bauamt klärt das in zehn Minuten.

Reklamegesuch oder Baugesuch?

Das Reklamegesuch ist das kleine Verfahren: Situationsplan, Fassadenansicht mit eingezeichneter Reklame, Detailzeichnung mit Massen, Angaben zu Material, Farbe, Beleuchtung und Befestigung, dazu ein Foto der heutigen Situation. Bei grösseren Eingriffen – freistehende Werbeträger, Anlagen mit Fundament, Eingriffe in die Fassadenkonstruktion – verlangt die Gemeinde ein ordentliches Baugesuch mit Publikation im Amtsblatt und Einsprachefrist.

Kernzone, Ortsbild und Denkmalschutz

Sobald das Gebäude in einer Altstadt- oder Kernzone steht, im ISOS-Inventar erfasst oder unter Denkmalschutz gestellt ist, beurteilt zusätzlich eine Fachstelle oder Ortsbildkommission das Gesuch. Dann zählt nicht nur die Fläche, sondern auch die Ausführung: Einzelbuchstaben statt Kästen, gedeckte Farben, keine sichtbaren Kabelkanäle, Befestigung in den Fugen statt im Stein. Wir planen solche Beschriftungen von Beginn an in dieser Sprache – das erspart die Runde über eine Ablehnung.

Leuchtreklame: Helligkeit und Betriebszeiten

Bei beleuchteten Anlagen kommen zwei Themen dazu. Erstens die Blendung: Viele Reglemente verlangen, dass die Leuchtdichte in der Nacht reduziert wird, oft über eine Zeitschaltung oder einen Dämmerungssensor. Zweitens die Betriebszeit – in Wohnzonen ist eine Abschaltung zwischen 22 und 6 Uhr verbreitet. Blinkende oder laufende Elemente sind entlang von Strassen nach der Signalisationsverordnung heikel, weil sie den Verkehr ablenken; im Bereich von Kantonsstrassen redet zusätzlich das kantonale Tiefbauamt mit.

Wie lange dauert das Verfahren?

  • Einfaches Reklamegesuch ausserhalb der Kernzone: einige Wochen.
  • Gesuch mit Stellungnahme der Denkmalpflege: eher zwei bis drei Monate.
  • Ordentliches Baugesuch mit Publikation: mehrere Monate, plus Einsprachefrist.

Rechnen Sie den Vorlauf immer vom gewünschten Eröffnungstermin rückwärts. Wer im Frühling eröffnet, reicht im Winter ein.

Was kostet eine Bewilligung?

Die Gebühr hängt von der Gemeinde, der Fläche und dem Verfahren ab; dazu kommen in einzelnen Gemeinden wiederkehrende Reklameabgaben. Verlässlich ist nur die Auskunft der zuständigen Stelle – wir holen sie im Rahmen der Planung ein und legen sie offen, bevor produziert wird.

Was wir übernehmen

Wir erstellen die Gesuchsunterlagen in der geforderten Form, führen die Vorbesprechung mit dem Bauamt, passen den Entwurf an Auflagen an und montieren erst nach der Bewilligung. Wer mag, kommt vorher in Solothurn vorbei und sieht Muster von Einzelbuchstaben, Leuchtkästen und Folien in echt – das erleichtert die Entscheidung mehr als jede Visualisierung.

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